Dank der Eroberung des Rheinlands durch französische Truppen trat der Code civil 1804 auch auf deutschem Boden in Kraft. Mit der Annexion Elsass-Lothringens durch das neue Deutsche Reich erweiterte sich sein Geltungsbereich noch einmal deutlich. Bis zum Inkrafttreten des BGB war der "c.civ." eine der bedeutendsten Normen – mit durchaus überraschenden Rechtserkenntnissen.
Paris ist eine verruchte Stadt. Erotische Tänze werden bekanntlich, wo wenn nicht dort, uraufgeführt. Franzosen sind natürlich berüchtigte Liebhaber – feurig, aber gewiss nicht mit der treuen Seele eines biederen Deutschen gesegnet. Der Wahrheit entsprach das vermutlich noch nie, aber im ausgehenden 19. Jahrhundert war es sicher ein sehr stabiles Klischee.
Doch auch im Deutschen Reich unter Kaiser Wilhelm waren Probleme mit der Fortpflanzung nicht unbekannt, weshalb das Reichsgericht im Jahr 1892 über einen Fall zu entscheiden hatte, dessen Sachverhalt mit preußisch abgehackten Worten so beginnt:
"Klägerin hat einen Knaben geboren; sie behauptet, daß derselbe vom Beklagten erzeugt sei, welcher sie durch betrügerisches Eheversprechen zum Beischlafe verführt habe, und hat gegen denselben Klage auf Zahlung von 3000 Mark als Entschädigung für sie, auf Ersatz der Wochenbettkosten mit 70 Mark und auch Zahlung eines monatlichen zum voraus zahlbaren Beitrages zu den Erziehungs- und Unterhaltungskosten des Sohnes erhoben."
Die sexuelle Ausbeutung von weiblichem Dienstpersonal gehörte seinerzeit zu den sozialen Gepflogenheiten großbürgerlicher Haushalte. Darum ging es hier wohl. Das Landgericht verurteilte dann auch zur Zahlung von 2000 Mark. Dieser Betrag galt als "wirtschaftlicher Nachteil ..., welcher der Klägerin dadurch entstanden sei, daß ihr geschlechtlicher Verkehr mit einem verheirateten Manne bekannt geworden sei". Das mindere ihre "Aussicht auf Heirat und auf Anstellung als Köchin in herrschaftlichen Häusern".
Das Landgericht Elberfeld (heute: Wuppertal) stützte sein Urteil auf Artikel 1382 des Code civil, dem damals auch im nördlichen Rheinland gültigen Zivilrecht. Das Oberlandesgericht wies die Klage aber ab und das Reichsgericht in Leipzig folgte dem.
Reichsgerichtsräte wissen es besser
Zum berüchtigten Ruf französischer Liebhaber und Verführer hat vermutlich eine Rechtsnorm mehr beigetragen als ihre tatsächliche erotische Leistungsfähigkeit: Artikel 340 c.civ.. Die Vorschrift bestimmte seit 1804 strikt: "Die Untersuchung der Vaterschaft ist verboten."
In Frankreich selbst hatten die Gerichte spätestens seit den 1850er-Jahren begonnen, dieses Verbot zu umgehen: War die Schwangerschaft durch ein betrügerisches Manöver zustande gekommen, galt der Betrug als Haftungsgrund, juristisch zu handhaben nach Artikel 1382 c.civ. Den berüchtigten Artikel 340 c.civ. legten die französischen Richter nun eng aus: Verboten sei es nur, den Personenstand zu ermitteln – zur "Vaterschaft" konnte also niemand verurteilt werden, wohl aber als "Zeuger".
In Leipzig war der zweite Zivilsenat des Reichsgerichts für die meist "Rheinisches Recht" genannte Materie zuständig – also für den Code civil, der im preußischen Rheinland und im annektierten Elsass-Lothringen direkt galt sowie für die nahezu wortgleichen Gesetze in der bayerischen Pfalz und im Großherzogtum Baden.
Die übrigen Zivilsenate befassten sich bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem gemeinen Recht – das im Zweifel nach Maßgabe der so genannten Pandektenwissenschaft galt. Wovon mancher Juraprofessor heute wohl träumt: Urteile wurden oft direkt aus dem Lehrbuch von Bernhard Windscheid* gefällt.
Im Elberfelder Fall der geschwängerten Hausangestellten griffen die Reichsgerichtsräte aber auf französische Literatur zu, denn einen "Windscheid"* brachten die rheinischen Juristenfakultäten nicht hervor. Aus den Materialien zur Entstehung des Code civil, soweit sie nach 1804 überhaupt veröffentlicht worden waren, folgerte das Reichsgericht: Das Verbot, die Vaterschaft gerichtlich festzustellen, sei mit dem ursprünglichen Willen des französischen Gesetzgebers umfassend auszulegen. Insbesondere, weil der öffentliche Skandal vermieden werden sollte.
Das Reichsgericht wusste es also besser, als die französischen Gerichte seiner Zeit – nachzulesen in "RGZ 30, 311-315", Urteil vom 25. Oktober 1892, Aktenzeichen Rep. II 177/92 . Die Frau ging in Leipzig ganz leer aus.
Stefan Geyer, der 2006 über die Rechtsprechung des zweiten Zivilsenats promoviert wurde, überschrieb seine Doktorarbeit passend zum Selbstbewusstsein der Leipziger Reichsgerichtsräte: "Den Code civil 'richtiger' auslegen" (erschienen bei Klostermann 2009).
Kompromisslose Modernität aus Frankreich
Dass das Reichsgericht so kompromisslos den Willen des historischen Gesetzgebers ermittelte und sich durch die neuere Rechtsprechung aus Frankreich nicht irritieren ließ, mag ein bisschen überraschen. Stefan Geyers rechtshistorische Untersuchung hält allerdings fest, dass seinerzeit wohl die Richter aller Senate methodische Strenge an den Tag legten. Beim "gemeinen Recht", das ja bis auf antike Rechtsquellen zurückging, war das noch ein bisschen schwieriger als beim Werk aus dem revolutionären Frankreich.
In einer Entscheidung vom 20. November 1884 finden sich Hinweise darauf, wie erstaunlich detailliert das höchste deutsche Zivilgericht damals arbeitete: Im Regierungsbezirk Trier begehrte eine Witwe namens Föhr die Feststellung, dass ihr das Eigentum an einem Flusswehr zustehe, weil ihre Familie schon zu Zeiten alter feudaler Rechtstitel der Fischerei nachging. Fraglich war, ob an dem Bett eines nicht schiff- und flößbaren Flusses – es handelte sich um die heute bei Kanuten beliebte Prüm – private Eigentumsrechte begründet werden könnten.
Die Reichsgerichtsräte würdigten für ihre Entscheidung nicht nur ein altes Steuerverzeichnis von 1766, das so genannte Maria-Theresianische Kataster, sondern griffen auch ausführlich auf die dokumentierte Diskussion um die Fischereirechte nach dem Code civil zu, die im französischen Staatsrat "des Jahres XIII" geführt worden war.
Das Urteil des Reichsgerichts, zu Ungunsten der Witwe Föhr, war nicht sehr überraschend (heute etwas entlegen abgedruckt in: "Rheinisches Archiv" Band 75, 3. Abteilung, S. 119-128). Was aber ins Auge springt: Die Herren Reichsgerichtsräte, vor eben fünf Jahren von Wilhelm I., dem 1871 im Versailler Spiegelsaal ausgerufenen Kaiser, ans neue Gericht berufen, zitieren Gesetzgebungsmaterialien nach dem französischen Revolutionskalender. Galt im Wilhelminischen Deutschland die Französische Revolution nicht als Teufelswerk und der politische Geburtshelfer des Code civil – Napoleon I. – als der leibhaftige Erbfeind, das wolllüstige Gegenbild zum pietistischen Wilhelm?
In einer erfreulich seriösen Dissertation aus dem Jahr 1937 über erbrechtliche Verhältnisse in der Eifel vor Inkrafttreten des revolutionären Code civil, zeichnet der Doktorand Franz Josef Zens ein buntscheckiges Bild von einem winzigen Teil Deutschlands. Im Abstand weniger Meilen galten die Rechtsordnungen des Kurfürstentums Trier, einer freien Fürstabtei Prüm, des Herzogtums Luxemburg und der Grafschaft Manderscheid-Blankenheim.
Was für einen winzigen Winkel in der Eifel galt, dürfte für weite Teile Deutschlands gegolten haben, als das Reichsgericht Ende 1879 seine Arbeit aufnahm: das normative Durcheinander der über 300 souveränen deutschen Staaten und Territorien stand den Juristen des jungen Kaiserreichs noch vor Augen.
Dass das revolutionäre Frankreich und sein selbsternannter Kaiser inzwischen einige Flurbereinigungsarbeiten geleistet hatten, nahm man ebenso gerne in Anspruch, wie das moderne Eisenbahnwesen oder die preußische Verwaltungssystematik.
Intellektuell Zweifelhaftes zum Code civil
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 blieb das "Rheinische Recht" nur noch in einigen wenigen Materien in Kraft, die vom BGB nicht erfasst wurden. Jene Reichsgerichtsräte, die mit dem Code civil oder dem Badischen Gesetzbuch aufgewachsen waren, standen schon bei ihrer Berufung ans Reichsgericht im vorgerückten Alter und traten bald in Ruhestand. Die berühmte Lehre von der positiven Vertragsverletzung immerhin wurde von dem noch "rheinisch-französisch" geprägten Senat am 6. März 1903 erstmals anerkannt (RGZ 54, 98-103). Den bekannten Haakjöringsköd-Fall (RGZ 99, 147-149) entschieden dann 1920 keine "rheinischen" Richter mehr.
Nach der nüchtern-rationalen, sogar an der Gesetzgebungsarbeit des revolutionären Frankreichs orientierten Richterschaft des Reichsgerichts, fiel der Code civil dann noch einmal deutschen Nachwuchsjuristen in die Hände, nach der so genannten "nationalen Revolution" von 1933. Heinz Leferenz wurde etwa 1938 in Heidelberg mit einer etwas obskuren Arbeit über "Germanischrechtliche Einschläge im Erbrecht des Code civil Frankreichs" promoviert.
Neben abfälligen Bemerkungen über die "jüdische" Kunst der klassischen Rechtsvergleichung fällt hier der bizarre Gedanke ins Auge, gewisse erbrechtliche Regelungen des Code civil seien, erstens, "germanischen" Ursprungs und hätten, zweitens, nur aufgrund dieser "rassischen" Überlegenheit im römisch-rechtlich dominierten Code civil überlebt. Heinz Leferenz wurde übrigens, nach einem Zweitstudium der Medizin, zu einem führenden Kopf der Kriminologie in der jungen Bundesrepublik.
Aber das ist eine andere Geschichte.
In Teilen von Nordrhein-Westfalen und von Rheinland-Pfalz war der Code civil bis in die späten 1960er-Jahre in nachbarschaftsrechtlichen Fragen anzuwenden. Heute hat neues Landesrecht das alte "grenzenlose" Recht aus Kaiser Napoleons Zeiten abgelöst.
Ob heute deutsche Bundesrichter wohl davon träumen, zum Beispiel den Europarichtern einmal so die Leviten zu lesen, wie es das Reichsgericht gelegentlich mit den französischen Richtern tat?
Mag sein. Aber das wird dann wohl noch eine andere Geschichte geben.
Martin Rath ist freier Journalist in Köln.
*Nachbemerkung:
Die Fehlschreibung des Namens Windscheid im Text bitte ich zu entschuldigen. Derlei ist mir aufrichtig peinlich, zumal ich bei der Lektüre fremder Texte für solche Probleme einen wachen Blick habe. Für den Hinweis in den Kommentaren also vielen Dank! Sachdienliche Hinweise können Sie mir gerne per E-Mail schicken, denn als freier Autor kann ich nicht stets auf der Hut bleiben, dass Kommentatoren sich als klüger und/oder wacher beweisen als ich es bin. Lieber unterstelle ich es Ihnen generell. Martin Rath
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Martin Rath, Special Anwaltstag: Der Code civil in Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3425 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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