Hochstapelei vor Gericht: Eine Pro­vo­ka­tion für die Justiz

von Martin Rath

28.03.2021

Während gewöhnliche Betrüger oder Aufschneider in Wirtschaftsleben und Politik selten das Interesse der Öffentlichkeit gewinnen, galten Hochstapler hingegen stets als besonders reizvoll- nicht zuletzt in den Augen der Justiz.

Die tschechische Politikerin und Publizistin Marie Tumlířová (1889–1973) darf man sich als außerordentlich resolute Dame vorstellen. Als womöglich erste Frau überhaupt war sie 1921 in Prag zur Agrar-Ingenieurin promoviert worden, mit einer Arbeit über physiologische Fragen des Haushuhns. Die NS-Herrschaft überstand sie auf ihrem eigenen Hof. Nach der kommunistischen Machtergreifung im Jahr 1948 ging Tumlířová mit ihrer Familie ins westliche Exil, wo sie unter anderem in München als Redakteurin für den Sender "Radio Free Europe" arbeitete.

Am 20. Februar 1956 versuchten zwei Männer, die im Jahr zuvor vom tschechoslowakischen Geheimdienst rekrutiert worden waren, sie in den Osten zu verschleppen. Die beiden Männer – ein Hochstapler und sein Gehilfe – hatten geplant, die bei den kommunistischen Machthabern verhasste Frau durch einen Schlag auf den Kopf wehrlos zu machen. Wegen ihrer stets prekären Ausstattung mit Kraftfahrzeugen sollte der Transport von München zur rund 200 Kilometer entfernten Grenze per Taxi erfolgen, dem Fahrer erklärt werden, der älteren Dame sei übel geworden.

Doch statt zusammenzubrechen gelang es Marie Tumlířová, ins nahgelegene Regina-Palast-Hotel im Herzen Münchens zu entkommen. Die beiden Geheimdienst-Hilfskräfte wurden bald darauf gefasst.

Im Dienst des britischen Gesundheits- und des kommunistischen Geheimdienstwesens

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Sache – der inzwischen 38 Jahre alte Haupttäter erhielt wegen versuchter Verschleppung und weiterer Delikte eine relativ freundliche Zuchthausstrafe von vier Jahren, sein etwas jüngerer Gehilfe kam mit einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren davon – ist spannender als ein durchschnittlicher deutscher Fernsehkrimi (Urt. v. 26.06.1958, Az. 6 StE 3/58). Das Interesse gilt hier aber der Beschreibung des Haupttäters als Hochstapler.

Dieser hatte ein bewegtes Leben hinter sich: 1920 in der Tschechoslowakei geboren, hatte er nach dem Abitur mit einem Medizinstudium begonnen, wurde aber 1940 zur deutschen Luftwaffe eingezogen, geriet nach Entfernung von der Truppe in eine deutsche Bewährungskompagnie, 1944 dann in amerikanische Gefangenschaft, aus der er in die polnische Exilarmee wechselte. Nach deren Auflösung scheiterte sein Plan, Sanitätsoffizier zu werden, woraufhin er nach einer Station beim britischen Militär vorgab, vollwertig Medizin studiert zu haben und in britischen Krankenhäusern beschäftigt wurde.

Der Unterhaltspflicht gegenüber seiner englischen Gattin und dem gemeinsamen Kind entzog er sich 1952 in die Niederlande, behielt aber ihren Namen – Grant – bei. Nach dem Versuch, vom amerikanischen Geheimdienst rekrutiert zu werden, war er wohl spätestens seit 1955 für dessen tschechoslowakischen Widerpart tätig.

In der Strafzumessung berücksichtigte der BGH – nach harschem Urteil über sein eifriges, gefühlskaltes und gewissenloses Vorgehen – immerhin noch, dass er "in einer verworrenen Zeit aufgewachsen" sei und früh "den Halt am Elternhaus verloren hatte". "Ohne menschlichen Rückhalt" sei er so in die Fänge des tschechoslowakischen Geheimdienstes "geraten, der ihn nicht mehr losließ und seinem Hang zur Hochstapelei immer wieder Nahrung gab".

Soziologische und psychologische Aspekte des Hochstaplers

In einer angenehm unaufgeregten Untersuchung beschrieb der LiteraturkritikerBurkhard Müller (1959–)im Merkur 2015 unter dem Titel "Postel. Die Einsamkeit des Hochstaplers" ) wesentliche Eigenschaften dieser sozialen Figur.

Nicht selten sind der frühe Verlust familiärer Bindungen und die Erfahrung, dass sich jene Teile der Gesellschaft, die generell für Inszenierungen fachlicher Autorität empfänglich sind, leicht vom energisch-klugen Auftreten täuschen lassen: früher die Medizin im Allgemeinen, später immerhin noch die Psychiatrie, die Pädagogik und die Justiz. Hochstapler werden meist als sehr intelligent beschrieben, sie fangen mit kleinen Täuschungsgeschichten an.

Müller beschreibt am Beispiel von Gert Postel (1958–) das gute psychologische Vermögen des Hochstaplers zu erkennen, welche Täuschung funktioniert und wer ihm nicht leicht zum Opfer fallen wird. Dass der Versuch, Marie Tumlířová in die Tschechoslowakei zu entführen, 1956 in einem Gewaltakt eskalierte, scheint durchaus dazu zu passen: Lange hatte derHochstapler Grant die Dame ausgeforscht, ihr Gehabe beobachtet, immer wieder gezögert, die Verschleppung aktiv anzugehen. Ihm muss bewusst geworden sein, dass eine alte, im akademischen und politischen Kampf erfahrene Frauenrechtlerin kein geborenes Opfer abgab.

Hochstapler in der Zeit der frühen Bundesrepublik

In der deutschen Rechtsprechung macht sich der Hochstapler seit den 1970er Jahren rar. Über die Gründe ließe sich spekulieren.

Müller erklärt, dass der Typ am besten in der Spätphase von "markanten Klassengesellschaften" gedeihe, wenn zwar die sozialen Unterschiede "in Kostüm und Manier" noch einmal kräftig in Szene gesetzt werden, "obwohl unterschwellig schon empfunden wird, dass sie sich überholt haben; dass neue Klassen bereitstehen, um die Positionen zu übernehmen".

Ein gutes Beispiel dafür, wie sehr sich "Kostüm und Manier" in der Bundesrepublik – mit Ausnahme von Inseln sachlich brüchig begründeter Autorität wie Psychiatrie und Strafjustiz – spätestens in den 1980er Jahren abgenutzt hatten, gibt Joschka Fischer (1948–), der als vollwertiger Vertreter dieserneuen sozialen Klasse auftreten konnte: des damals immerhin noch mit starkem autodidaktischem Lerneifer ausgestatteten politischen Aufsteigers ohne formale Qualifikation.

In den 1950er und 1960er Jahren war jedoch noch genügend vom Dekorum der älteren deutschen Klassengesellschaft übrig –zwar nicht unbedingt, um im gesellschaftlichen Verkehr auf Hochstapler hineinzufallen, genug aber für eine gewisse Verachtung.

Um nur einige Beispiele zu nennen: Mit Urteil vom 22. Februar 1957 wies der BGH das recht bescheidene Begehren einer jüdischen Dame ab, ihr im Wege der Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts wieder die Konzession für den Betrieb des Lokals "Zigeuner-Keller" in Frankfurt am Main zu erteilen, die ihr im Jahr 1934 entzogen worden war (Az. IV ZR 288/56).

Schwindeleien, Ziellosigkeit, Größenwahn

Der BGH machte sich nicht nur den Standpunkt zu eigen, dass der Entzug der Konzession mit ihrer jüdischen Abstammung nichts zu tun gehabt habe, sondern erklärte sich ebenso barsch wie ausführlich zu dem inzwischen verstorbenen Gatten der Wirtin: Der sei "ein haltloser Psychopath mit Hang zu phantastischen Schwindeleien, zu Ziellosigkeit, Größenwahn und zu geschlechtlicher Hemmungslosigkeit" gewesen, beherrscht "von Spielleidenschaft und Verschwendungssucht", "hinsichtlich seines Privatlebens übel beleumundet und gegenüber Steuerbehörden und Lieferanten unzuverlässig" – und zudem ein "Hochstapler".

Der Vorwurf, als gaststättenrechtliche Strohfrau tätig gewesen zu sein, lässt sich diskreter formulieren – doch war der IV. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Guido Schmidt (1890–1971) nicht eben für Höflichkeit bekannt.

Zu § 361 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wonach eine Übertretung beging, "wer als Landstreicher umherzieht", übte sich der BGH noch im Jahr 1953 in den feinen Unterschieden der älteren, nach Klassen geschiedenen Gesellschaft: Während als Landstreicher "nur der primitiv lebende Wanderer" gelte, der im Zweifel präventiv ins Arbeitshaus zu schaffen sei, werde der "zwischen verschiedenen Orten umherreisende Hochstapler oder Hoteldieb" zumeist kein Landstreicher sein (BGH, Urt. v. 13.02.1953, Az. 2 StR 876/52).

Die unscharf, aber mit teils erheblicher Verachtung gezeichnete Figur des Hochstaplers taugte dazu, minder gefährliche "Tätertypen" zu erkennen. So hob der BGH mit Urteil vom 15. Mai 1956 ein Urteil des Landgerichts Berlin (West) auf. Der Angeklagte, ein 70-jähriger Geschäftsmann "mit phantastischen wirtschaftstheoretischen Gedankengängen", hatte – möglicherweise unter Vorspiegelung falscher Kreditsicherheiten – Darlehen in erheblicher Höhe aufgenommen und war mit seinem Geschäft – dem Handel mit wetterfesten "Bären-Stiefeln" – gescheitert. Das Landgericht hielt dem Schwindler zugute, kein "reiner Hochstapler", sondern eher manisch gewesen zu sein, dem BGH ging die daraus folgende Unterbringung in einer Psychiatrie noch zu weit (Az. 5 StR 100/56).

Hochstapelei und Justiz heute

Als rhetorische und soziologische Figur macht sich der Hochstapler zwar rar, doch bleibt er vor allem für die Justiz eine Provokation.Die auf Gert Postel zurückgehenden Facharzt-Diplome und forensischen Gutachten sollen, so Burkhard Müller, sämtlich ihre Gültigkeit behalten haben – angesichts der sonst üblichen Vorsicht wirkt das doch ein wenig bizarr.

Auf die Frage, auf welchem sozialen Feld er noch "unbelastet von Fachkenntnissen" hätte tätig werden können, nannte Postel "speziell das Strafrecht (für das Zivilrecht sind echte Kenntnisse unerlässlich). Einen Vorsitzenden Richter am Landgericht, meint er, könne er jederzeit glaubwürdig vorstellen."

Es fragt sich, ob er ganz allein damit steht. Falls nicht, warum es sich so verhält.

Zitiervorschlag

Hochstapelei vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44602 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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