1957 verhandelte der BGH in der Sache eines Kollegen, der keiner sein durfte – und zwar mit einer Richterbank, die es mit Blick auf ihren Karriereweg selbst in sich hatte.
Mit einem Brief nahm am 14. März 1946 eine nur rund neun Jahre währende juristische Karriere ihren Anfang, die in einem Strafverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) enden sollte.
Gegenstand dieses Schreibens an den Präsidenten des Landgerichts (LG) Darmstadt war die Bewerbung um die Aufnahme in den hessischen Justizdienst. Das amtlich damals noch "Groß-Hessen" genannte Land war erst sechs Monate zuvor auf Befehl von Dwight D. Eisenhower (1890–1969) gegründet worden.
Der Bewerber gab an, am 22. Juni 1943 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden zu haben. Aufgrund eines Bombenschadens im Krieg seien aber die entsprechenden Urkunden vernichtet worden.
Das Hessische Staatsministerium der Justiz, geleitet vom späteren SPD-Ministerpräsidenten Georg-August Zinn (1901–1976), berief den Mann ein Jahr darauf, 1947, als Hilfsrichter ins Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Die amerikanische Militärregierung erhob keine Einwände.
Am 19. April 1949 folgte die Übernahme in die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts, im April 1951 wurde er als Amtsgerichtsrat zum Richter auf Lebenszeit berufen. Bei dieser Gelegenheit und zur Festsetzung seines Besoldungsdienstalters wiederholte er seine Angaben zum 1943 abgelegten Staatsexamen.
Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass er hierzu unrichtige Angaben gemacht haben könnte, wurde der Amtsgerichtsrat im August und November 1956 zu den Umständen seiner juristischen Ausbildung befragt und gab schließlich zu, sich die Stelle erschlichen zu haben.
Auf die Entlassung aus dem Justizdienst am 5. November 1956 folgte ein Strafverfahren vor dem LG Darmstadt, das ihn am 23. Mai 1957 wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilte. Der BGH sollte das Urteil bestätigen.
Anstellungsbetrug – beim Staat zählt Treue und nicht Leistung
Für Fälle eines sogenannten Anstellungsbetrugs waren bereits zu Zeiten der Weimarer Republik einige Weichen gestellt worden.
Es war bis dahin beispielsweise nicht klar gewesen, wie es zu beurteilen sei, wenn ein Bediensteter des öffentlichen Dienstes oder ein Beamter zwar betrogen hatte, um eingestellt zu werden, dann jedoch hinreichende Leistungen erbracht hatte.
Im Fall eines offenbar nicht vollkommen unfähigen Mitarbeiters, der 1921 von der Stadt Berlin als Betriebsinspektor ins Beamtenverhältnis übernommen wurde, obwohl er kein Diplomingenieur mit Studienabschluss war – das geforderte Zeugnis hatte er gefälscht –, kam das Reichsgericht in dieser Frage zu dem Schluss, dass der Stadt ein Vermögensschaden deshalb entstanden sei, weil sie den Mann wohl weniger gut bezahlt hätte, wäre sie nicht über seine formal fehlende Bildung getäuscht worden (Urt. v. 02.12.1929, Az. II 1265/29, RGSt 64, 33–41).
Mit Urteil vom 27. April 1931 ging das Reichsgericht noch einen Schritt weiter, indem es für die "Erschleichung einer Anstellung als Beamter durch eine dazu völlig untaugliche Person" die Vorstellung ganz ausschloss, ein durch betrügerische Machenschaften in seine Position gelangter Beamter könnte eine derart gute Leistung erbringen, dass sie den Vermögensschaden beim Dienstherren ganz ausschließen müsste: "Die Stellung eines öffentlichen Beamten läßt keinen Raum für die Auffassung, dass seine Dienste für eine bestimmte Entschädigung gekauft werden" (Urt. v. 27.04.1931, Az. III 171/31, RGSt 65, 281–283).
Alimentiert werde der Beamte also nicht für Leistung, sondern für Treue. Die Sache bot sich an, handelte es sich doch um einen dienstunwürdigen Polizeiwachtmeister – mit Leistungsmessungen tut man sich da bekanntlich immer schwer.
Erfolglose Verteidigung mit Rücksicht auf das Besatzungsrecht
Dass der deutsche Staat am Faktormarkt Arbeit primär nicht vermögenswerte Leistungen, sondern alimentationspflichtige Treue einkauft, wäre eine eigenständige Betrachtung wert – ebenso wie der Umstand, dass dies in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts noch keine ganz ausgemachte Sache war.
Trotz dieses ungünstigen Hintergrunds hatte der falsche Amtsgerichtsrat aus Hessen in seiner Revision zum BGH vorgebracht, man müsse doch in zwei selbständige Betrugsvorgänge trennen. Bestraft werden könne er nur, weil er 1952 anlässlich der Bewerbung um eine Beförderungsstelle und 1956 noch einmal bei der Prüfung seiner Laufbahn gelogen hatte.
Der am 14. März 1946 begonnene Anstellungsbetrug als solcher – alles bis zur Berufung zum Amtsgerichtsrat samt Bestellung zum Lebenszeitrichter 1951 – sei jedoch bereits verjährt oder seine Verfolgung durch das Straffreiheitsgesetz des Jahres 1954 niedergeschlagen worden.
Der BGH sah jedoch einen einheitlichen Betrugsvorgang, es widerspreche zudem "nicht der Erfahrung, daß der Bewerber um ein staatliches Amt von vornherein entschlossen ist, sich auch später eine Beförderungsstelle zu erschleichen, wenn sich hierzu die Gelegenheit bietet, und bei einer Überprüfung die unrichtigen Angaben über seine Vorbildung zu wiederholen".
Schließlich hatte sich der falsche Amtsgerichtsrat noch auf die groß-hessische "Verordnung über die Rechtsgültigkeit von richterlichen Amtshandlungen und dergl." vom 13. November 1946 berufen. Diese regelte, dass Entscheidungen von Richtern, die von der amerikanischen Militärregierung oder mit ihrer Genehmigung eingesetzt worden waren, aber nicht die hergebrachte Befähigung zum Richteramt mitgebracht hatten, nicht allein aus diesem Grund für nichtig erklärt werden durften (Gesetz- und Verordnungsblatt für Groß-Hessen, S. 226).
Mit dieser hessischen Verordnung aus dem Jahr 1946 hatte die amerikanische Militärregierung jedoch verhindern wollen, dass die Arbeit der von ihr zwecks Entnazifizierung ins Amt gebrachten Richter, Notare, Rechts- und Staatsanwälte angegriffen würde – nicht den Schutz von Justizangehörigen bezweckt, die durch Betrug ins Amt gekommen waren.
Richterbank beim BGH: Anstößige Karrieren eigener Art
Leider ist nicht überliefert, ob der falsche Amtsgerichtsrat gar nicht am Staatsexamen des Jahres 1943 teilgenommen hatte oder ob er an dessen Anforderungen gescheitert war. In den Jahren zuvor hatten sich Kandidaten zu Fragen wie der geostrategischen "Bedeutung der Meerengen im Mittelmeer" (1939) oder zu den "Hauptgründen für den Kampf gegen das Judentum" (1941) äußern müssen. Wenige bewiesen hier Widerstandsgeist, ausgeschlossen war er nicht.
Teilweise gut bekannt ist jedoch, welchen Karriereweg einige der BGH-Richter absolvierten, die das Urteil über den falschen Kollegen aus der hessischen Justiz trafen. Heraus ragen insbesondere der Vorsitzende des 1. Strafsenats, Bundesrichter Ernst Mantel (1897–1971), und der beisitzende Richter Ludwig Martin (1909–2010), der später als Generalbundesanwalt (1963–1974) dienen sollte.
Als ehemaliger Wehrmachtsjurist hatte Mantel zwar den – später – karrieretechnischen Vorteil, kein NSDAP-Mitglied gewesen zu sein, weil bis 1944 das soldatenrechtliche Verbot der Parteizugehörigkeit bestand. Der 1925 in den bayerischen Justizdienst eingetretene Mantel wurde von seinen Vorgesetzten nach 1933 jedoch als Jurist beurteilt, der sich "jederzeit für den nationalsozialistischen Staat einsetzen" würde. Seit Dezember 1933 war er beim Sondergericht München tätig, seit 1934 am Volksgerichtshof. 1937 wechselte Mantel in die Wehrmachtsjustiz. Nach Angaben der Historikerin Claudia Fröhlich schworen er und sein Vorgesetzter 1941 dort "die Befehlshaber verschiedener Armeen auf den … sogenannten Kommissarbefehl ein", also den völkerrechtswidrigen Befehl, kriegsgefangene politische Kommissare der sowjetischen Streitkräfte ohne Verhandlung zu erschießen.
Neben Mantel war Bundesrichter Martin im Jahr 1956 am Urteil in der Strafsache Walther Huppenkothen (1907–1979) beteiligt. Bereits seinerzeit wurde es als ein Skandal wahrgenommen, weil der BGH die Ermordung u. a. von Dietrich Bonhoeffer (1906–1945), Hans von Dohnanyi (1902–1945) und Wilhelm Canaris (1887–1945) als weitgehend rechtsstaatlich korrekt würdigte – wegen einer justizähnlichen SS-Standgerichts-Travestie, die ihrer "Hinrichtung" vorangegangen war.
Ein falscher Richter? – Kein Anlass zur Selbstreflexion
Um zu beurteilen, ob die zehnmonatige Gefängnisstrafe wegen Anstellungsbetrugs im Fall des falschen Amtsgerichtsrats ein seinerzeit hartes oder eher mildes Urteil war, fehlen gute Vergleichsmaßstäbe. Im Fall eines ehemaligen Polizisten und SS-Angehörigen, der sich seit Ende 1945 als angebliches NS-Opfer eine Anstellung im öffentlichen Dienst erschlichen hatte, kam es – mit eigenartigen Erwägungen zum Lügen über eine NS-Vorgeschichte – zu einem bestenfalls vage vergleichbaren Strafausspruch (BGH, Urt. v. 06.07.1954, Az. 5 StR 192/54).
Soweit erkennbar waren für die Höhe der Freiheitsstrafe nach Anstellungsbetrug – zwischen drei Monaten und anderthalb Jahren – die Dauer des erschlichenen Beschäftigungsverhältnisses und die Machenschaften ausschlaggebend, die zur Einstellung geführt hatten.
Eine Inszenierung richterlicher Härte gegen den falschen Amtsgerichtsrat hingegen hätte wohl einerseits Fragen nach der moralischen Integrität der Karrieren der beteiligten BGH-Richter geweckt – es war ja die Zeit, in der sich der Film "Rosen für den Staatsanwalt" über den Konflikt eines kleinen Gauners mit einem einst staatsterroristischen Karriere-Juristen lustig machte.
Andererseits war kaum damit zu rechnen, dass ein seine "Befähigung zum Richteramt" vortäuschender "kleiner Gauner" in der Lage war, den ordentlich bestallten Kollegen die Abgründe ihrer je eigenen Biografie wirksam vor Augen zu führen.
Hinweise: Bundesgerichtshof in Sachen "falscher Amtsgerichtsrat", Urt. v. 19.11.1957, Az. 1 StR 430/57. Zu Ernst Mantel siehe: "Freispruch für Bonhoeffers Richter" von Claudia Fröhlich, in: "Mit reinem Gewissen. Wehrmachtsrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer". Berlin (Aufbau) 2011, S. 241–261.
Anstellungsbetrug vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44486 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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