Im Dezember 1947 ergingen die Urteile im Nürnberger Juristenprozess. Erstmals wurden Angeklagte wegen Völkermordes verurteilt. Sebastian Felz beschreibt, wie über Juristen und ein ganzes Rechts- und Justizsystem verhandelt wurde.
Franz Josef Düwell zum 75. Geburtstag
Am 3. Dezember 1947 ging nach 120 Verhandlungstagen der Fall Nr. 3 "Vereinigte Staaten von Amerika gegen Josef Altstötter u.a." vor dem amerikanischen Militärgerichtshof zu Ende. Vom 17. Februar 1947 bis zum 4. Dezember 1947 hatten sich zunächst 16 hohe Justizbeamte und Richter des NS-Regimes sowie ein Laienrichter des Volksgerichtshofes zu verantworten.
Zwei Angeklagte schieden aus dem Verfahren aus, so dass es zu 14 Urteilsaussprüchen kam. Diese 14 Verurteilten standen für die 15.000 Juristen, die Anfang der 1940er-Jahre im NS-Justizsystem gearbeitet hatten. Im berühmten Schwurgerichtssaal 600 des Landgerichts Nürnberg waren für die Urteilsbildung 138 Zeugen gehört und 2.093 Beweisstücke eingebracht worden. Aus dem Reichsjustizministerium waren die ehemaligen Staatssekretäre Schlegelberger, Rothenberger und Klemm angeklagt, daneben weitere hochrangige Beamte, Reichsanwälte und Richter des Volksgerichtshofes sowie Richter der Sondergerichte.
Staatssekretär Franz Schlegelberger, so die Richter in dessen Einzelurteil, sei eine "tragische Gestalt. Er liebe das Geistesleben, die Arbeit des Gelehrten. Wir glauben, er verabscheute das Böse, das er tat, aber er verkaufte diesen Intellekt und dieses Gelehrtentum an Hitler für ein politisches Linsengericht und für die eitle Hoffnung persönlicher Sicherheit."
Der Nürnberger Sonderrichter, Oswald Rothaug, der 1942 in einem antisemitischen Schauprozess den jüdischen Kaufmann Leo Katzenberger zum Tode verurteilt hatte, war den Urteilsausführungen zufolge "ein sadistischer und schlechter Mensch. Unter jedem gesitteten Rechtssystem wäre er angeklagt und aus dem Amt entfernt oder verurteilt worden wegen Amtsmissbrauchs auf Grund seiner systematischen Boshaftigkeit, mit welcher er Ungerechtigkeit schuf“. Schlegelberger und Rothaug erhielten lebenslängliches Zuchthaus.
Das "drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem"
Die Richter urteilten mit vier Freisprüchen, vier Zeitstrafen zwischen fünf bis zehn Jahren und viermal lebenslänglich noch milde. Die Verurteilten wurden bis auf Rothaug und RJM-Staatssekretär Herbert Klemm, die ihre Strafe bis 1956 bzw. 1957 verbüßten, sämtlich spätestens 1950/51 entlassen.*
Wichtige Repräsentanten des NS-Justizsystems saßen nicht auf der Anklagebank: Der langjährige Justizminister Franz Gürtner war schon 1941 gestorben; sein Nachfolger Otto Thierack hatte in britischer Kriegsgefangenschaft Selbstmord begangen, ebenso wie Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke beim Einmarsch der Amerikaner in Leipzig. Volksgerichtshofspräsident Roland Freisler starb 1945 bei einem Fliegerangriff auf Berlin. Der NS-Justizfunktionär Hans Frank war im sog. Hauptkriegsverbrecherprozess zum Tode verurteilt worden.
Den Anklägern ging es nicht um einzelne Gräueltaten, sondern um die Justiz als verbrecherisches System. Es wurde das "drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem" als solches angeklagt. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestehe nicht in einem "isolierten Aufflammen einer rassistischen, politischen oder religiösen Verfolgung", sondern – wie anhand der Rechtsetzung und der Rechtspraxis im Nationalsozialismus gezeigt wurde – in der Etablierung eines gesetzlichen Systems durch die Regierung, das dazu dienen sollte, einen von der Regierung entwickelten Plan der Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Freiheitsberaubung und Verfolgung von Menschen aus rassischen, politischen und religiösen Gründen durchzuführen.
Zusammenarbeit der Justiz mit Polizei und SS
Rechtsgrundlage der Anklage war das Kontrollratsgesetz Nr. 10. Art. II Nr. 1 definiert vier Tatbestände, die im Juristenprozess zur Anklage kamen. Dies sind Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Zugehörigkeit zu einer der Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom Internationalen Militärtribunal festgestellt worden ist.
Die Anklage definierte verschiedene Verbrechenskomplexe. Dazu gehörte für die amerikanischen Richter die Zusammenarbeit der Justiz mit Polizei und SS. So verhafteten diese frei gesprochene und aus der Haft entlassene Personen häufig wieder, wodurch sie oft im KZ umkamen. Den angeklagten Juristen wurde die Etablierung von Sondergerichten wie dem Volksgerichtshof vorgeworfen. Diese Gerichte hatten "Juden" aller Nationalitäten sowie Polen, Ukrainer, Russen und "Zigeuner" Sonderstrafgesetzen und Sondergerichtsverfahren unterworfen.
Zur Ermordung der "Juden" und der Staatsangehörigen der besetzten Länder wurden passiver Defätismus, geringfügige Vergehen und unbedeutende Äußerungen als Hochverrat eingestuft, sodass sie zum Tode verurteilt wurden Das Justizministerium, das Oberkommando der Wehrmacht und die Geheime Staatspolizei hatten mit dem "Nacht-und-Nebel-Erlass" aus dem Dezember 1941 Zivilpersonen aus den besetzten Gebieten zur geheimen Verurteilung ins Reich verschleppt, wenn diese Widerstandshandlungen verdächtig waren. Dieses Geheimverfahren diente dazu, die Familien und Bekannten in den besetzten Gebieten, aber auch die Verschleppten selbst zu terrorisieren. Alle blieben ohne Nachricht und Verteidigung.
Es kam außerdem zu ungesetzlichen Hinrichtungen und Ermordungen von Gefängnisinsassen. Die Justiz wurde der Mitwirkung am nationalsozialistischen "Rassenreinheitsprogramm" mit Sterilisations- und Kastrationsgesetzen beschuldigt, die zur "Ausrottung von Juden, Asozialen, Geisteskranken, unnützen Essern" führen sollte. Es wurden Amnestiegesetze für NS-Täter erlassen. Schließlich ermöglichte die Änderung des Staatsangehörigenrechts und des Familien- und Erbrechts die Konfiszierung jüdischen Vermögens.
Radikalisierung des nationalsozialistischen Rechts- und Justizsystems
Die Nürnberger Richter des amerikanischen Militärtribunals zeichnen auch sehr genau die Radikalisierung des nationalsozialistischen Rechts- und Justizsystems nach. Zunächst ging es um die Etablierung des "Führerabsolutismus" und den Beginn der Judenverfolgung ("Nürnberger Gesetze").
Das Strafrecht wurde seit 1933 immer wieder verschärft: Der "Schuldspruch kraft Analogie" und die "Bestrafung gemäß dem gesunden Volksempfinden" öffneten den Richtern weite Beurteilungsspielräume. In Kriegszeiten wurden durch die Kriegssonderstrafrechtsverordnung, Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen oder die Volksschädlingsverordnung das Verstecken von schwarz geschlachtetem Fleisch, der Diebstahl eines Essnapfes im Wert von einer Reichsmark nach einem Fliegerangriff oder das Abhören von englischen Radiosendern drakonisch sanktioniert.
Im Krieg wurde dann der Holocaust (z. B. Verordnungen zum Reichsbürgergesetz oder die Polen- und Judenstrafrechtsverordnung) auch mit rechtlichen Mitteln durchgeführt. Schließlich wurde auch juristisch der "Endkampf" geführt, bspw. mit der Verordnung über den "totalen Kriegseinsatz" oder der Einsetzung von Standgerichten. Wer die sinnlose Verlängerung des Krieges nicht mitmachte, wurde schnell und hart bestraft. Unter der Robe des Richters war der Dolch des Mörders versteckt: Im Jahr 1933 gab es drei Tatbestände, die mit der Todesstrafe bedroht waren; 1944 waren es 46 Tatbestände. Zehntausende Todesurteile haben die Straf-, Sonder- und Militärgerichte ausgesprochen.
"Vollkommene Zerstörung der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit"
Auch die Lenkung der Justiz sowie die Eingriffe Hitlers in das Rechts- und Justizsystem werden ausführlich beschrieben und führen im Ergebnis, so die amerikanischen Richter, zur "vollkommenen Zerstörung der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit".
Die "Funktion der Nazigerichte" sei nur "in einem beschränkten Sinne richterlich" und erinnere an "weisungsgebundene "Verwaltungsgerichtshöfe". Der Militärgerichtshof arbeitete die Tatbestände "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und "Kriegsverbrechen" in vier Dimensionen heraus, nämlich auf der Ebene des systematischen wie des individuellen Unrechts jeweils bezogen auf das Legislativ- bzw. Judikativsystem.
Ankläger Telford Toyler führte in seinem "opening statement" treffend aus: "Indeed, the root of the accusation here is that those men, leaders of the German judicial system, consciously and deliberately suppressed the law, engaged in an unholy masquerade of brutish tyranny disguised as justice, and converted the German judicial system to an engine of despotism, conquest, pillage, and slaughter."
Anklagepunkt "Völkermord"
Im Nürnberger Juristenprozess wurde auch wegen des neuen Tatvorwurfes Völkermord verurteilt. So nimmt die Anklage die Definition des Völkermordes u. a. als "Leugnung der Daseinsberechtigung ganzer Menschengruppen" der Entschließung 96 der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1946 erstmalig auf. Dies war im Hauptkriegsverbrecherprozess noch nicht gelungen. Als Unterfall eines "Verbrechens gegen die Menschlichkeit" wurden Ernst Lautz (Oberreichsanwalt am Volksgerichtshof) und Oswald Rothaug wegen Teilnahme am Genozid verurteilt.
Wer wissen möchte, wie die Unterdrückung des Rechts zum Motor von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden konnte, lese dieses Urteil.
*Artikel entspricht der Version vom 8.3.2023. In der Vorversion würde irrtümlich geschrieben, dass Oswald Rothaug der letzte Inhaftierte gewesen sei.
Der Autor Dr. Sebastian Felz ist Referent in einem Bundesministerium (Bonn) und im Vorstand des Forums Justizgeschichte. Der Artikel liegt einem Vortrag auf dem Weimarer Symposion "Altes Unrecht aufarbeiten – Neues Recht für eine inklusive Gesellschaft global entwickeln" zu Ehren von VRi BAG a. D. Franz Josef Düwell am 17. September 2022 zugrunde.
75 Jahre Urteile im Nürnberger Juristenprozess: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50358 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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