Nach welchen Vorschriften richtet sich die sachliche Zuständigkeit im Strafprozess?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt, nach § 1 StPO ist für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit das Gerichtsverfassungsgesetz heranzuziehen. Für die Zuständigkeit des Amtgerichts gelten die §§ 24-28 GVG, für die Zuständigkeiten der Strafkammern des Landgerichts die §§ 73-74 f. GVG und für das Oberlandesgericht die §§ 120 f. GVG.
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