Wie heißen im FamFG Personen, die eigene Rechte des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wahrnehmen können?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. Wer wirksam Beistand sein kann, regelt § 12 S. 2 bis 4 FamFG.
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