Wer ist nicht beteiligtenfähig in der freiwilligen Gerichtsbarkeit?
vorherige Frage nächste FrageFalsch. Der nichtrechtsfähige Verein gilt mittlerweile als beteiligtenfähig (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05). Er gilt als Vereinigung im Sinne des § 8 Nr. 2 FamFG.
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