Welcher der folgenden Verfahrensgrundsätze findet im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Anwendung?
vorherige Frage nächste FrageDas ist leider falsch. Tatsächlich hat der Gläubiger die freie Wahl, also Dispositionsfreiheit bezüglich Beginn, Art und Gegenstand der Vollstreckung.
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