Was ist keine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt, der vollstreckbare Anspruch muss gerade nicht bestehen, um vollstreckbar zu sein. Es gilt die Trennung von Erkenntnisverfahren einerseits und Vollstreckungsverfahren andererseits – bei Interesse lesen Sie doch einmal das Urteil des BGH vom 18. November 1993 (Az.: IX ZR 244/92).
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