Welches Prinzip ist bei der internationalen Anwendbarkeit des Kartellrechts einschlägig?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt! Dieses Prinzip besagt, dass sich die Wirkungen einer Wettbewerbsbeschränkung auf dem entsprechenden Markt ausgewirkt haben müssen. Vergleichen Sie hierzu den § 130 Abs. 2 GWB sowie EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Az. 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85, 125/85 - 129/85.
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