Bekanntlich benötigt eine Partei mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen, um an der Sitzverteilung auf die Landeslisten teilzunehmen. Welche Ausnahme gibt es zu dieser Regel?
vorherige Frage nächste FrageRichtig – siehe § 6 Abs. 3 Bundeswahlgesetz. Diese Regel ist auch als Grundmandatsklausel bekannt.
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