Bei Pflichtversicherungen besteht aus Drittschutzgründen ein Kontrahierungs- und Abschlusszwang. Welche ist keine solche Pflichtversicherung?
vorherige Frage nächste FrageNein, hierbei handelt es sich um eine vom Notar zwingend abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung, §§ 19 a, 67 II Nr.3 BNotO!
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