Ein berechtigter Karteninhaber überschreitet die Grenzen seiner vertraglichen Befugnisse gegenüber seiner Bank durch Überziehung des eingeräumten Kreditrahmens, indem er am Geldautomaten der kartenausgebenden Bank Geld abhebt. Wie ist sein Verhalten nach der einschlägigen Rechtsprechung strafrechtlich zu einzuordnen?
vorherige Frage nächste FrageFalsch. Das bloße Eingeben eines Auszahlungsbetrages am Geldautomaten ist nicht als unbefugte Datenverarbeitung anzusehen, die als eine Tathandlung nach § 263 a StGB strafbar wäre.
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