Ein berechtigter Karteninhaber überschreitet die Grenzen seiner vertraglichen Befugnisse gegenüber seiner Bank durch Überziehung des eingeräumten Kreditrahmens, indem er am Geldautomaten der kartenausgebenden Bank Geld abhebt. Wie ist sein Verhalten nach der einschlägigen Rechtsprechung strafrechtlich zu einzuordnen?
vorherige Frage nächste FrageNein. Der einfache Betrug ist vorliegend nicht einschlägig. Der Karteninhaber nimmt schon keine betrugsrelevante Täuschungshandlung gegenüber einer natürlichen Person vor, sondern hebt Geld am Automaten ab.
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