Wer ist bei einem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht beteiligten- bzw. parteifähig?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, ein Abgeordneter ist beteiligtenfähig. Er ist ein Organteil mit eigenen Rechten (vgl. Art. 38 Abs. 1 GG).
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