Wer ist bei einem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht beteiligten- bzw. parteifähig?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, die Ausschüsse des Bundestags sind als Organteile im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG beteiligtenfähig, da die §§ 54 ff. der Geschäftsordnung des Bundestages sie mit eigenen Rechten ausstatten.
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