Welche Wirkung hat die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein. § 46 Abs. 3 S. 2 BVerfGG ist lediglich eine "Kann"-Vorschrift. Die Einziehung des Parteivermögens liegt im Ermessen der Karlsruher Richter.
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