Kommen wir zu den Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber Verbrauchern: Was ist seit Juni 2014 neu?
vorherige Frage nächste FrageSehr gut! Entsprechende Informationspflichten bei der Veräußerung digitaler Inhalte wie Computerprogrammen oder Apps sind neu. Nach § 246a, § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss der Unternehmer über die Funktionsweise einschließlich der anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen für solche Inhalte informieren. Insbesondere ist dem Verbraucher zu erklären, wie man die erworbenen Inhalte verwenden kann.
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