Welche Verträge sind in Zukunft nicht mehr vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgeschlossen?
vorherige Frage nächste FrageGut erkannt. Verträge über Fernunterricht sind nicht mehr wie bisher (siehe § 312b Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
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