Welche Verträge sind in Zukunft nicht mehr vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgeschlossen?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, unentgeltliche Verträge sind nach wie vor vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen, vgl. § 312 Abs. 1 BGB n.F.
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