Was gilt zivil(prozess)rechtlich gesehen für Tiere?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt. Nach § 811c Abs. 1 ZPO sind Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, nicht der Pfändung unterworfen. Ist das Tier besonders wertvoll und würde die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten, kann der Gläubiger allerdings ausnahmsweise eine Pfändung bei Gericht beantragen, siehe § 811c Abs. 2 ZPO.
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