Was wissen Sie über die unter Strafe gestellte Wilderei?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, antragspflichtig sind lediglich die einfache Wilderei nach § 292 Abs. 1 StGB sowie die Fischwilderei nach § 293 StGB. Für besonders schwere Fälle nach § 292 Abs. 2 StGB ist für die Strafverfolgung jedoch kein Antrag erforderlich.
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