Das Telekommunikationsgesetz ist gegenüber dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Nach § 2 Abs. 4 TKG kommt das GWB immer dann zur Anwendung, wenn das TKG auf dem Gebiet der Telekommunikation keine ausdrücklich abschließende Regelung getroffen hat.
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