In den §§ 113a und 113b TKG ist von der Speicherung und Verwendung von Daten die Rede. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2010, dass die Vorratsdatenspeicherung in Form der §§ 113a und 113b TKG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die beiden Normen sind deshalb nichtig (Urt. v. 02.03.2010 AZ. 1 BvR 256/08 u.a.). Die Vorschriften sollten die Vorratsdatenspeicherung regeln.
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