Welche der nachfolgenden Örtlichkeiten ist dem öffentlichen Straßenverkehr zuzurechnen?
vorherige Frage nächste FrageRichtig, der Parkplatz eines Supermarktes gehört zum öffentlichen Verkehrsraum, vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 03.12.1992, Az. 1 Ss 306/92.
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