Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bezweckt den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Was ist keine spezialgesetzliche Ausprägung dieses Anspruchs?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein. Gemäß § 49a Abs. 1 BGB sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder infolge des Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Für den Umfang der Erstattung gelten grundsätzlich die BGB-Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.
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