Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bezweckt den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Was ist keine spezialgesetzliche Ausprägung dieses Anspruchs?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, nach § 12 BBesG regelt sich die Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
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