Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bezweckt den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Was ist keine spezialgesetzliche Ausprägung dieses Anspruchs?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, § 50 SGB X beinhaltet gerade die Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen.
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