Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bezweckt den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Was ist keine spezialgesetzliche Ausprägung dieses Anspruchs?
vorherige Frage nächste FrageGut erkannt. § 43 VwGO regelt nämlich die Voraussetzungen der Feststellungsklage und ist keine spezialgesetzliche Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
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