Bisher ist das Seehandelsrecht noch in den §§ 476 bis 905 HGB geregelt. Aber der Gesetzgeber plant eine Reform. Was soll sich ändern?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein, vielmehr ist mit § 538 Abs. 2 HGB eine verschuldensunabhängigen Haftung vorgesehen.
Nächste Frage oder andere Antwort wählen
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.