In welchem Fall bejahte die Rechtsprechung eine Fahrtkostenerstattung für den Schulweg?
vorherige Frage nächste FrageFalsch. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte dies ab. Die Fahrtkosten für den Schulweg werden in Rheinland-Pfalz nur übernommen, wenn die Strecke anders als per Bus unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt erst vor bei einer Länge von über vier Kilometern oder bei einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges, siehe VG Koblenz, Urt. v. 24.05.2011, Az. 7 K 1327/10.KO.
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