Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen, § 53 SchulG NRW. Wann hat ein eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung?
vorherige Frage nächste FrageNein, denn besagte Ordnungsmaßnahme aus § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SchulG ist nicht in § 53 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW aufgezählt.
Nächste Frage oder andere Antwort wählen
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.