Rechtsquiz zum Schulrecht


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Frage 13

Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen, § 53 SchulG NRW. Wann hat ein eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung?

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