Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen, § 53 SchulG NRW. Wann hat ein eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein. Diese Ordnungsmaßnahme aus § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchulG NRW ist nämlich nicht in § 53 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW genannt.
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