Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen, § 53 SchulG NRW. Wann hat ein eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt, nachzulesen in § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, SchulG NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO.
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.