Welcher Vorgang beendet ein Schulverhältnis nicht?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Vor und nach der Geburt des Kindes einer Schülerin ruht die Schulpflicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW i.V.m. dem Mutterschutzgesetz lediglich. Beendet wird das Schulverhältnis nicht.
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