Zentraler Begriff im Sachenrecht ist neben dem Eigentum der Besitz. Was genau versteht der Gesetzgeber darunter?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Gemäß § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache gewonnen.
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