Unter das Stichwort "Erwerb vom Nichtberechtigten" fällt auch der so genannte gutgläubige Erwerb. Wann ist dieser nach Maßgabe des BGB möglich?
vorherige Frage zur AuswertungLeider falsch. Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis ist nicht von §§ 932 ff. BGB gedeckt. Etwas anderes gilt aber für Kaufleute gem. § 366 HGB.
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