Neben dem regulären Eigentumserwerb, sprich durch Einigung und Übergabe, kennt das Sachenrecht noch weitere Erwerbstatbestände. Welche der nachfolgenden haben wir uns jedoch ausgedacht?
vorherige Frage nächste FrageNein: Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre in Eigenbesitz hat, erwirbt daran Eigentum, § 937 BGB.
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