Das Reisevertragsrecht läßt in einigen Fällen maßgebliche Änderungen von den ursprünglichen Vereinbarungen zu. Welche allerdings nicht?
vorherige Frage zur AuswertungFalsch. Dies ist tatsächlich möglich, allerdings nur in den Fällen des § 651 a Abs. 4, 5 BGB.
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