Die Tierhalterhaftung erfordert die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr, also ein unberechenbares tierisches Verhalten. In welchem der folgenden Fälle hat sich die typische Tiergefahr nicht verwirklicht?
vorherige Frage nächste FrageLeider falsch. Hier hat sich laut BGH die typische Tiergefahr realisiert (BGH, Urt. v. 06.07.1999, Az. VI ZR 170/98).
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