Der Schleim von bestimmten Krötenarten aus Mexiko und den USA ruft Rauschzustände hervor. Welche der folgenden Handlungen ist dabei betäubungsmittelrechtlich unerheblich?
vorherige Frage nächste FrageFalsch. Der Krötenschleim ist Betäubungsmittel im Sinne des §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1c BtMG. Das "toad licking" kann nämlich Rauschzustände auslösen. Der Besitz solcher Kröten kann daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar sein.
Nächste Frage oder andere Antwort wählen
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.