Nach § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar. Was trifft auf diesen Grundtatbestand zu?* *Anm. d. Red.: Wir haben hier zunächst danach gefragt, was "nicht" zutrifft, was aber nicht recht mit unseren Antwortmöglichkeiten zusammenpasst.
vorherige Frage nächste FrageFalsch, § 106 UrhG ist Antragsdelikt.
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