Nach § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar. Was trifft auf diesen Grundtatbestand zu?* *Anm. d. Red.: Wir haben hier zunächst danach gefragt, was "nicht" zutrifft, was aber nicht recht mit unseren Antwortmöglichkeiten zusammenpasst.
vorherige Frage nächste FrageRichtig, denn die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke kann mittels Privatklage verfolgt werden, § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO.
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