Die §§ 906 ff. regeln das private Nachbarrecht. Welche grenzüberschreitende Einwirkung ist von § 906 BGB erfasst?
vorherige Frage nächste FrageNein. Das Betreten durch Tiere ist keine Zuführung unwägbarer Stoffe im Sinne des § 906 BGB (LG Bonn, Urt. v. 06.10.2009, Az. 8 S 142/09).
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