Die §§ 906 ff. regeln das private Nachbarrecht. Welche grenzüberschreitende Einwirkung ist von § 906 BGB erfasst?
vorherige Frage nächste FrageNein. Solche Grobimmissionen erfasst § 906 BGB nicht, vergleiche BGH, Urt. v. 20.04.1990, Az. V ZR 282/88.
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