Bei Mängeln der Mietsache …?
vorherige Frage nächste FrageNein, denn vor Gebrauchsüberlassung ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht im Sinne der §§ 280 ff., 323 ff. BGB einschlägig. Lesen Sie den hierzu eindeutigen Wortlaut des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB.
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