Einen wiederholt – d.h. wenigstens zweimal - vorgenommenen Mietvertragsschluss über dieselbe Sache auf bestimmte Zeitdauer nennt man …?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Im Falle einer Wohnraummietverhältnisses ist er lediglich nach § 549 Abs. 2 und 3 BGB möglich.
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