Rechtsquiz zum Medienrecht


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Frage 3

Welche Sphäre ist im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unantastbar?

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  • Richtig! Darauf konnte man allerdings auch ohne großes Vorwissen kommen ? finden wir. Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen. Eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Der Gesetzesvorbehalt gem. Art. 2 Abs. 2 GG oder die sogenannten Schranken-Schranken gelten wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 GG nicht.

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