Wie nennt man den Gerichtsstand, der üblicherweise dann einschlägig ist, wenn es um Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Presseorgane geht?
vorherige Frage nächste FrageRichtig, geht doch! Es handelt sich dabei um den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO. Weil Presseerzeugnisse und Internetveröffentlichungen an jedem Ort zur Kenntnis genommen werden können, kann auch an jedem beliebigen Ort eine Verletzung eintreten. Damit können sich die Betroffenen ein für sie "freundliches" Gericht aussuchen – so wie zum Beispiel in der Vergangenheit das LG Hamburg.
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